
|
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma HOLM OLDTIMER-RESTAURATION (nachfolgend: HOR), Stand 30.04.2010
Allen Lieferungen und Leistungen der Firma HOLM OLDTIMER-RESTAURATION (nach-folgend: HOR) liegen die folgenden Geschäftsbedingungen zugrunde. Abweichende und/oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von HOR. Dies gilt auch für eine Abbedingung des Schriftformerfordernisses.
a. HOR wird nach
Möglichkeit vereinbarte oder angegebene Lieferzeiten und /oder
Reparaturtermine einhalten. HOR behält sich vor, für
langfristige Arbeitsaufwendungen Abschlagszahlungen vom Auftraggeber
in Form von Zwischenabrechnungen zu verlangen und die Arbeiten so
lange zu unterbrechen, wie die Zahlung der jeweiligen
Zwischenabrechnung dauert.
a. Fahrzeuge, die sich
aufgrund eines Arbeitsauftrags bei HOR befinden, sind im Rahmen einer
Werkstatthaftpflichtversicherung versichert. Der Umfang dieser
Versicherung kann auf Anfrage vom Kunden auf Nachfrage eingesehen
werden.
a. Sofern der Kunde
sein Fahrzeug oder -teile selbst zu HOR transportiert oder einen
solchen Transport selbst beauftragt, haftet HOR für keinerlei
Schäden. Diese hat der Kunde unmittelbar gegenüber dem
ausführenden Transportunternehmen innerhalb der dafür
vorgesehenen Fristen geltend zu machen. Die Haftung von HOR richtet
sich nach der bestehenden Werkstatthaft-pflichtversicherung (Ziff.
3.a.) und beginnt nach Beendigung des Entladevorgangs.
a. Fahrzeuge, die vor
der Werkstatt von HOR abgestellt werden oder nach Absprache mit HOR
(z.B. zwecks Überwinterung) auf von HOR angemieteten
Stellplätzen stehen, müssen zugelassen und
durch den Eigentümer bzw. Kunden selbst versichert sein. HOR
trägt keinerlei Risiken hinsichtlich der Frage, ob derartige
Fahrzeuge zugelassen oder versichert sind. Demnach trägt der
Kunde sämtliche hiermit einhergehenden Gefahren wie z.B.: Höhere
Gewalt, Wasser- und Feuerschäden, Vandalismus, Diebstahl
und Ähnliches. Eine Versicherung von HOR insoweit besteht nicht.
Soweit Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen/ Plätzen
abgestellt werden, haftet HOR nicht für behördliche
Maßnahmen wie z.B. Bußgeldbescheide.
a. Rechnungen von HOR
sind sofort fällig und ohne Abzug zahlbar. Mit der Zahlung
etwaig einhergehende Kosten (z.B. bei Auslandsüberweisungen)
gehen zu Lasten des Kunden.
a. Der Kunde ist
verpflichtet, Warenlieferungen und erbrachte (Werk-) Leistungen
unverzüglich nach Erhalt auf ihre Qualität, Identität,
Vollständigkeit und Unversehrtheit zu überprüfen.
Beanstandungen aufgrund von Sachmängeln und/ oder
Falschlieferungen oder wegen des Lieferumfangs, Abweichungen von in
Rechnung gestellten Arbeitsinhalten oder des in Rechnung gestellten
Umfang ausgeführter Arbeiten sind unverzüglich, spätestens
jedoch innerhalb einer Woche nach Erhalt der Leistung oder der Ware
schriftlich geltend zu machen. Dies gilt nur dann nicht, wenn
entsprechende Beanstandungen. Sachverhalte betreffen, die vorher
nicht durch zumutbare Untersuchungen feststellbar waren.
c. Bezüglich des Umfangs der Gewährleistung wird je nach erbrachter Leistung differenziert: aa. Warenlieferung: bei berechtigten Beanstandungen wird HOR nach eigener Wahl Fehlmengen nachliefern oder die Ware (wenn möglich) umtauschen, sie zurücknehmen oder dem Kunden einen Preisnachlass einräumen. Ist im Falle eines Warenumtausches auch die zweite Lieferung mangelhaft, so steht dem Kunden das Recht auf Wandlung oder Minderung zu. bb. Mängel bei Arbeitsausführungen: die Gewährleistung ist auf Nachbesserung beschränkt, Erfüllungsort ist die Werkstatt von HOR. Wenn der Fehler nicht beseitigt werden kann, kann der Kunde anstelle der Nachbesserung Wandlung oder Minderung (in Absprache und auf Basis der Realisierbarkeit) verlangen. cc. Im Übrigen sind weitere Ansprüche des Kunden, die mit einer mangelhaften oder falschen Lieferung oder mangelhaften Arbeitsleistung zusammenhängen, ausgeschlossen. Dies gilt unabhängig davon, auf welchen Rechtsgrund entsprechende Ansprüche gestützt werden. Ausgeschlossen sind demnach insbesondere Ansprüche aus unerlaubter Handlung, positiver Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handeln von HOR beruhen oder für Ansprüche wegen des Fehlens von HOR zugesicherter Eigenschaften.
a. Von HOR verkaufte
oder eingebaute Gegenstände bleiben bis zur vollständigen
Bezahlung des Kaufpreises Eigentum der HOR. Der
Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen,
die HOR gegen den Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand bzw.
Leistungsinhalt zusätzlich erwirbt (z.B. auf Grund von
Reparaturen, Restaurationen sowie sonstigen Leistungen). Während
der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und
vertragsmäßigen Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt,
solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt und
seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung fristgerecht
nachkommt. Der Kunde ist verpflichtet, HOR alle zur Rechtsverfolgung
aus vereinbartem Eigentumsvorbehalt erforderlichen Auskünfte zu
erteilen.
HOR ist berechtigt, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung erforderlichen personenbezogenen Daten des Kunden im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten.
a. Die Unwirksamkeit
einzelner Regelungen dieser AGB berührt die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen
Bestimmung tritt eine neue, die in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung
der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. Waldkirch, 30.04.2010 HOLM OLDTIMER-RESTAURATION, AGB Stand 30.04.2010 |